Allgemeine Kommissionsbedingungen für Verkaufsaufträge. 1. Auftragsgegenstand 1.1. Der Kommittent beauftragt den Auftragsempfänger allesanbieten Stefan Glathe (nachfolgend S.G.) die in dem Verkaufsauftrag aufgeführten Gegenstände („die Kommissionsware“) auf verschiedenen Internetauktionsplattformen, zB. ebay, Hood, Amazon o.ä. zum Verkauf anzubieten. 1.2. Die Startzeit der Auktion ist bei Unterzeichnung des Vertrages festzulegen. 1.3. Diese Allgemeinen Kommissionsbedingungen (AKB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von S.G. und dem Kommittenten in der jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Kommissionsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn S.G. stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 2. Eigentum an der Kommissionsware 2.1. Der Kommittent versichert, dass er Eigentümer der Kommissionsware ist und über diese frei verfügen kann. Insbesondere sichert der Kommittent zu, dem Käufer Eigentum an der Kommissionsware verschaffen zu können. 2.2. Eine Übertragung der Eigentumsrechte an der Kommissionsware an Dritte ist für die Dauer des Verkaufsauftrages ausgeschlossen. Während der Ausführung des Verkaufsauftrages kann die Ware nur durch S.G. auf den jeweiligen Interauktionsplattformen veräußert werden. 2.3. Mit Abschluss des Verkaufsauftrages übergibt der Kommittent die Kommissionsware an S.G., es sei denn es wird vereinbart, dass der Kommittent die Kommissionsware bis zum Versand in seinem Besitz behält. 2.4. Bis zur Übereignung der Kommissionsware an den Käufer bleibt der Kommittent Eigentümer. 3. Besichtigungsrecht Der Kommittent ist berechtigt, Kommissionsgut, das sich im Besitz von S.G. befindet, innerhalb der Geschäftszeiten von S.G. zu besichtigen oder durch Dritte besichtigen zu lassen. 4. Pflichten von S.G. 4.1. S.G. übernimmt für den Kommittenten den Verkauf der Kommissionsware über die verschiedenen Internetauktionsplattformen. In Ausführung des Verkaufsauftrages verpflichtet sich S.G. einen höchstmöglichen Verkaufspreis bei möglichst geringen Einstellkosten zu erzielen, sowie alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 4.2. S.G. verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit der Kommissionsware, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten vor Beschädigung zu schützen und im Versandfall für ausreichend schützende Verpackung zu sorgen und ein zuverlässiges Versandunternehmen zu beauftragen. 4.3. S.G. wird in Ausführung des Verkaufsauftrages die in dem Verkaufsauftrag erklärten Verkaufsvorgaben des Kommittenten beachten. S.G. ist nicht berechtigt ohne Einwilligung des Kommittenten von diesen Verkaufsvorgaben abzuweichen. 4.4. Der Verkauf erfolgt im eigenen Namen für Rechnung des Kommittenten. 4.5. Die Verkaufsmodalitäten orientieren sich an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen Verkaufsplattformen in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4.6. S.G. verpflichtet sich, die Kommissionsware auf Hoodden Internetauktionsplattformen in der im Verkaufsauftrag definierten Art und Weise zum Verkauf anzubieten. 4.7. S.G. ist verpflichtet, den Kommittenten unverzüglich über die Beendigung der Internetauktion zu unterrichten und insb. den Verkaufspreis, die jeweilige Artikelnummer und die Angaben zum Käufer mitzuteilen. 4.8. S.G. ist verpflichtet, dem Kommittenten einen Zugriff Dritter auf die Kommissionsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Kommissionsware unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus hat S.G. den Kommittenten im Fall eines Zugriffs Dritter bei allen entsprechenden Massnahmen zur Freigabe der Kommissionsware auf eigene Kosten zu unterstützen. 4.9. S.G. wird Kommissionsware, die sich in seinem Besitz befindet, ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte versichern. 5. Verfahren im Falle des Nicht – Verkaufs Über einen etwaigen Nicht–Verkauf der Kommissionsware erhält der Kommittent nach Auktionsende eine entsprechende Mitteilung. Der Kommittent hat im Falle des Nichtverkaufs die Kommissionsware innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung hierüber abzuholen, es sei denn er hat bei Erteilung des Verkaufsauftrages einer Verwendung als Spende zugestimmt. In einem solchen Fall wird die Kommissionsware einer gemeinnützigen Organisation gespendet. 6. Pflichten des Kommittenten 6.1. Der Kommittent ist verpflichtet, S.G. unverzüglich über die Auslieferung der Kommissionsware an den Käufer zu informieren, sofern diese nicht von S.G. selbst durchgeführt wird. Die notwendigen Unterlagen zur Abrechnung des Verkaufsauftrages stellt der Kommittent S.G. nach Lieferung der Kommissionsware zur Verfügung. 6.2. Werden S.G. die Vertragsprodukte nicht zur Verwahrung übergeben, wird der Kommittent S.G. unverzüglich unterrichten, wenn Änderungen an den Vertragsprodukten eingetreten sind und/ oder Beschädigungen oder die Vernichtung der Kommissionsware unverzüglich mitteilen. 6.3. Der Kommittent steht S.G. in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Ablieferung der Kommissionsware an den Verkäufer beginnt. 6.4. Entsprechend den jeweiligen Auktionspßlattformgrundsätzen darf die im Rahmen der Internetauktion angebotene Kommissionsware nicht durch den Kommittenten beboten werden. S.G. behält sich im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in angemessener Höhe vor. 6.5. Die Berechtigung und Verpflichtung von S.G. zum Verkauf der Kommissionsware beschränkt sich auf einen Verkauf über die jeweils deutschsprachige Website der Auktionsplattformen und eine Versendung innerhalb Deutschlands (und in andere europäische Länder). 6.6. Der Kommittent verpflichtet sich, im Rahmen dieses Verkaufsauftrages jegliche Tätigkeiten zu unterlassen, die im Widerspruch zu dem Verkaufsauftrag, diesen AKB und sonstigen Vertragsbedingungen Dritter stehen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung beachtet werden müssen, stehen. Für negative Bewertungen, die aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Kommittenten entstehen, zahlt der Kommittent dem Verkaufsagenten eine Entschädigung i.H.v. 1000,00 EURO zzgl. MwSt. 7. Kündigung Eine Kündigung des Verkaufsauftrages ist nur bis zum Beginn der jeweiligen Verkaufsauktion möglich. 8. Delkredere S.G. steht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dritten, mit denen er Geschäfte für Rechnung des Klienten abschließt, nicht ein. 9. Warenverlust 10.1. Für Warenverlust seitens S.G. haftet S.G. im Rahmen seiner Versicherung in Höhe des Einkaufspreises abzgl. der Teilwertabschläge. 10.2. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Kommissionsware aufgrund schuldhaftem Verhalten des Kommittenten, deren Mitarbeiter oder aufgrund mangelnder Sorgfältigkeit bei der Verwahrung der Ware ersetzt dieser den entstandenen Schaden in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe der vereinbarten Einstellgebühren und der anteilig anfallenden Verkaufsprovisionen bei Veräußerung zum minimalen Verkaufspreis. Schadensersatzforderungen von Käufern der Ware sind hiervon gesondert nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. 10. Freistellung 11.1. Der Kommittent stellt S.G. gegenüber allen bestehenden Ansprüchen Dritter, insb. gegenüber Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Käufers der Kommissionsware frei. Ergibt sich infolge des Angebots oder Verkaufs der Kommissionsware eine Haftung von S.G. gegenüber Dritten, die ihre Ursache in der Kommissionsware selbst hat, verpflichtet sich der Kommittent, S.G. davon freizustellen. 11.2. Von einer Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen Dritter, die Ihre Ursache in der Mangelhaftigkeit der Kommissionsware haben, bleiben die vertragsgegenständlichen Ansprüche von S.G. unberührt. 11.3. Der Freistellungsanspruch entfällt, wenn S.G. den Grund der Inanspruchnahme des Dritten selbst zu vertreten hat. 11. Zusatzklausel S.G. behält sich vor, diese AGB ohne Nennung von Gründen jederzeit zu ändern. Gerichtsstand ist Dortmund Stefan Glathe. im Mai 2004